Der erste Vorstoß der Regierung, die Unternehmen zu einer risikoorientierten Sicht zu bewegen, war das am 5. März 1998 vom Bundestag verabschiedete Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG).
Darin heißt es: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“
Vorstände sind also dazu verpflichtet, den Fortbestand der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu sichern und ein Überwachungssystem zur Früherkennung wesentlicher Risiken zu implementieren. Auch erweitert das KonTraG die Publizitätspflichten im Konzernabschluss erheblich.
Die gesetzliche Forderung, eine Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen zu implementieren, ist ohne ein effizientes System für das Risiko-Management nicht erfüllbar. Der Gesetzgeber schreibt zwar die Einführung eines solchen Systems vor – jedoch ohne konkrete Angaben zu dessen konkreter Ausgestaltung und organisatorischer Einbettung zu machen.
Dies führte in der Vergangenheit bei vielen Unternehmen zu einer Implementierung, die der eigentlichen Intention des Gesetzes nur teilweise entsprach. Die jüngsten Entwicklungen im Finanzbereich haben gezeigt, dass eine halbherzige Implementierung fatale Folgen haben kann.
Wir unterstützen Unternehmen bei der Er- oder Überarbeitung einer unternehmensbezogen Risikostrategie, der frühzeitigen Identifikation möglicher Risiken, der Analyse und der Bewertung der Risiken sowie deren Kontrolle und (permanenten) Steuerung anhand eines unternehmensweiten, integrierten Risiko-Management-Systems.
Wir helfen unseren Kunden bei der effizienten und nutzbringenden Einführung der geforderten Überwachungssysteme.