mgm consulting partners gmbh

AGB



Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen

Stand 01.07.2021
mgm technology partners gmbh
Taunusstr. 23
80807 München


§ 1  Grundsätze
1. Die mgm technology partners GmbH, im Folgenden Auftraggeber genannt, ist eine Unternehmensberatung, die Dienst- und Werkleistungen im Bereich IT- und Prozessberatung für Dritte (Kunden) erbringt.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für den Einkauf von Dienst- und Werkleistungen durch den Auftraggeber. Die konkreten Parameter des jeweiligen Auftrags wie beispielsweise der zeitliche Umfang, Ort und Art der Durchführung sowie Vergütung werden mittels einer vom Auftraggeber aufgegebenen Bestellung mit dem Auftragnehmer vereinbart. Der Auftragnehmer bestätigt die Bestellung unverzüglich nach Erhalt.

§ 2  Leistungserbringung
1. Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung der Leistung grundsätzlich weisungsfrei. Er wird jedoch die Vorgaben des Auftraggebers beachten, insbesondere die Vorgaben hinsichtlich allgemeiner Sicherheits- und Schutzbestimmungen und einzuhaltender Standards und Fachnormen sowie die Belange der Geheimhaltung, des Datenschutzes und der Informationssicherheit. Der Auftragnehmer wird sich dabei bemühen, unter Ausnutzung seiner Erfahrung und Kenntnisse das bestmögliche Ergebnis für den Auftraggeber zu erzielen.
2. Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Zeit grundsätzlich frei. Der Auftragnehmer wird sich jedoch bei der Zusammenarbeit mit anderen Auftragsnehmern oder sonstigen Projektmitarbeitern oder Kunden des Auftraggebers zur Einhaltung von Terminen und dem vertragsgemäßen Abschluss des Projektes über die Arbeitszeit abstimmen.
3. Über die Gespräche zur Präzisierung vertraglicher Gegebenheiten kann der Auftraggeber Protokolle anfertigen. Die Protokolle werden beiderseits verbindlich, wenn der Auftraggeber sie dem Projektverantwortlichen des Auftragnehmers überlässt und der Auftragnehmer nicht binnen zwei Wochen schriftlich widerspricht.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber-Projektleiter einzuschalten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich ist.
5. Die Beauftragung externer Subunternehmer hat der Auftragnehmer anzuzeigen.
6. Der Auftraggeber ist nur verpflichtet, das Volumen abzunehmen, das durch den Kunden beauftragt wird.

§ 3  Projektorganisation
1. Der Auftraggeber benennt in der Regel einen Projektleiter, der dem Auftragnehmer für notwendige Informationen zur Verfügung steht und erforderliche Entscheidungen trifft oder kurzfristig herbeiführt.
2. Der Projektleiter informiert den Auftragnehmer über den jeweils aktuellen Projektplan und stimmt sich mit dem Auftragnehmer über die zu erbringende Aufgabenstellung, die einzuhaltenden Vorgaben, insbesondere die Zieltermine, sowie den Planungsaufwand (in Personentagen) ab.
3. Der Auftragnehmer informiert den Projektleiter regelmäßig – soweit nicht anders zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer abgesprochen 14-tägig – über den jeweilig aktuellen Stand der Leistungserbringung.

§ 4  Infrastruktur
1. Der Auftraggeber wird in der Regel für das jeweilige Projekt einen E-Mail-Account zur Verfügung stellen, der die Kommunikation der Beteiligten erleichtern soll und ausschließlich für das jeweilige Projekt zu nutzen und nicht zur persönlichen Nutzung freigegeben ist, und ggf. einen Internet-Zugang zur Verfügung stellen. Es ist mit den gestellten Infrastrukturen insbesondere streng verboten, sogenannte Tauschbörsen zu besuchen oder zu verwenden, Seiten zu besuchen oder anzeigen zu lassen, deren Inhalt gegen rechtliche oder moralische Vorgaben verstoßen, Seiten zu besuchen oder anzeigen zu lassen, deren Inhalt Jugend gefährdend sind.
2. Der Datenaustausch ist auf das Notwendige zu beschränken und hat grundsätzlich in angemessen sicherer Form zu erfolgen. Auf den Rechnern ist hierzu ein wirksamer Virenschutz zu installieren und tagesaktuell vorzuhalten.
3. Rechtlich geschützte Inhalte dürfen nur versandt oder empfangen werden, sofern und soweit eine Berechtigung hierfür vorliegt.
4. Die Nutzung von jeglicher Software ist strikt auf solche Software zu beschränken, die zur Benutzung zugewiesen wurden.
5. Ein Verstoß gegen diese Regelung gilt als wichtiger und damit auch sofortiger Grund zur Stornierung der Bestellung.

§ 5 Vergütung
1. Die Leistung des Auftragnehmers wird mit einem Tagessatz (8 Arbeitsstunden) vergütet. Eine Leistungserbringung mit weniger als 8 Arbeitsstunden wird anteilig vergütet.
2. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten, durch Zeitenerfassung im elektronischen Erfassungssystem des Auftraggebers dokumentierten und vom Projektleiter bestätigten Stunden.
3. Spesen und Verpflegungsmehraufwendungen sind mit dem vereinbarten Tagessatz abgegolten.
4. Reisekosten sind ebenfalls mit dem vereinbarten Tagessatz abgegolten, es sei denn, die Kosten können dem Kunden berechnet werden. Jede abzurechnende Reise setzt die vorherige Freigabe des Projektleiters des Auftraggebers voraus.
5. Der Auftragnehmer stellt das Honorar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer monatlich, datierend am Monatsultimo, spätestens am dritten Wochentag des Folgemonats, in Rechnung. Das Zahlungsziel richtet sich nach den Vereinbarungen im Rahmen der Bestellung. Sowie dort nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen erst nach Zahlung durch den Kunden an den Auftraggeber.

§ 6 Eigentumsrechte
1. Alle Rechte an den vom Auftragnehmer nach diesem Vertrag und dem jeweiligen Einzelvertrag erzielten Arbeitsergebnissen stehen ausschließlich dem Auftraggeber zu. Codes (Objekt- und Quellcodes) und die dazu gehörigen Unterlagen werden mit der Erstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, Eigentum des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verwahrt die Unterlagen bis zu ihrer Übergabe für den Auftraggeber.
2. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen, die im Rahmen der Bestellung entstanden sind und noch entstehen werden, ein ausschließliches und unbeschränktes Nutzungsrecht ein, seien sie bekannt oder noch unbekannt, jetzt oder zukünftig. Dazu gehört auch das Recht, die Arbeitsergebnisse zu bearbeiten, zu verändern, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen und zu verwerten. Der Auftraggeber ist ferner ohne gesonderte Zustimmung in jedem Einzelfall berechtigt, diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten Nutzungsrechte jedweder Art daran einzuräumen.
3. Der Auftragnehmer verzichtet auf das Recht, als Urheber der Arbeitsergebnisse genannt zu werden.
4. Sind die Arbeitsergebnisse, die aus der Tätigkeit für den Auftraggeber entstanden sind, Gegenstand oder Teil einer Erfindung, so überträgt der Auftragnehmer schon jetzt alle Rechte an und aus der Erfindung oder dem Teil der Erfindung an den Auftraggeber.
5. Der Auftragnehmer garantiert, dass durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit seinen Mitarbeitern und Subunternehmern die Abtretung und Gewährung von Rechten gemäß vorstehenden Absätzen 1 bis 4 weder im Widerspruch zu Eigentumsrechten von Mitarbeitern stehen noch durch derartige Rechte eingeschränkt oder verhindert werden. Auf Verlangen des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Abschluss derartiger Verträge mit den am Projekt beteiligten Mitarbeitern und Subunternehmern nachzuweisen.
6. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber unmittelbar mit Abschluss seiner Leistung sämtliche zur umfassenden Ausübung der unter den Absätzen 1 bis 4 dieser Bestimmung gewährten Rechte notwendigen materiellen oder immateriellen, auf elektronischem Wege oder auf sonstigen Speichermodulen gespeicherten Informationen zur Verfügung.
7. Alle Ansprüche des Auftraggebers an den Auftragnehmer, dessen Mitarbeiter und Subunternehmer über die Einräumung der Rechte behalten auch nach Abschluss der Leistungserbringung ihre Gültigkeit.
8. Die Einräumung der Rechte (Abs. 1 bis 4) sowie die Zurverfügungstellung der Informationen (Abs. 6) sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

§ 7 Geheimhaltung, Informationssicherheit und Datenschutz
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen des Auftraggebers, sowie des jeweiligen Kunden oder Geschäftspartners des Auftraggebers, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Auftrags zu verwenden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, zu keiner Zeit, weder während der Anbahnung noch während oder nach seiner Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, ohne schriftliche vorherige Zustimmung des Auftraggebers in irgendeiner Art und Weise direkt oder indirekt vertrauliche Informationen jedweder Art zu Angelegenheiten, die zum Unternehmen des Aufraggebers gehören oder dieses betreffen, oder Informationen der Geschäftspartner des Auftraggebers, zu deren Geheimhaltung sich der Auftraggeber verpflichtet hat, zu nutzen oder Dritten in irgend einer Art zugänglich zu machen oder bekannt zu geben. Dies gilt, ohne Beschränkung hierauf, insbesondere für Geschäftsgeheimnisse, Verfahren, Formeln, Computerprogramme, Computersoftware, Quell-, Objektprogramme, Daten, Know-how, Bestandsverzeichnisse, Techniken, Produktpläne, Strategien, Kalkulationen, Vorhersagen, Kundenlisten, Lieferantenlisten und hierzu gehörende Daten, Kreditinformationen über den Auftraggeber oder dessen Kunden, etc. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht insoweit, als der Vertragspartner nachweisen kann, dass die vertrauliche Information zur Zeit der Weitergabe dem betreffenden Dritten bereits rechtmäßig bekannt war oder falls es sich um allgemein bekannte Informationen handelt.
2. Alle Ausrüstungsgegenstände, Dokumente, Vermerke, Berichte, Akten, Proben, Bücher, Korrespondenz, Listen, andere geschriebene oder grafische Aufzeichnungen etc., die den Auftraggeber betreffen oder mit ihm in Verbindung stehen und die vom Auftragnehmer vorbereitet, benutzt, entworfen oder beobachtet wurden oder die sich unter seiner Kontrolle oder in seinem Besitz befinden, sind und bleiben alleiniges Eigentum des Auftraggebers und sind ihm im Falle einer Beendigung der Zusammenarbeit, gleich aus welchem Grunde, unverzüglich zurückzugeben.
3. Nach Abschluss der Leistungserbringung wird der Auftragnehmer sämtliche von ihm im Rahmen der Bestellung erstellten sowie alle erhaltenen Unterlagen unverzüglich an den Auftraggeber herausgeben. Der Auftragnehmer ist weiter verpflichtet, sämtliche Daten, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die jeweilige Bestellung stehen, von nicht dem Auftraggeber zu übergebenden Datenträgern zu löschen und dem Auftraggeber die vollständige Herausgabe sämtlicher Materialien und die Löschung aller Daten zu bestätigen. Der Auftragnehmer hat an ihnen kein Zurückbehaltungsrecht.
4. Zur Einhaltung eines angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich Informationsschutz, Datenschutz, sowie zur Minimierung sonstiger Risiken für das Unternehmen hat der Auftraggeber ein Informationssicherheitssystem eingerichtet und bestimmte technische und organisatorische Maßnahmen und Richtlinien festgelegt. Da sich diese durch neue Techniken und Erkenntnisse ändern können, werden Maßnahmen und weitere Festlegungen im Intranet des Auftraggebers hinterlegt.
5. Der Auftraggeber wird über wesentliche Neuerungen und Änderungen informieren. Der Auftragnehmer wird sich seinerseits regelmäßig im Intranet informieren, ob und welche Maßnahmen notwendig und angemessen sind.
6. Der Auftragnehmer wird die entsprechenden Maßnahmen und Richtlinien einhalten bzw. an ihrer Umsetzung mitwirken. Sollten dem Auftragnehmer tatsächliche oder vermeintliche Verstöße oder Lücken bekannt werden oder auffallen hinsichtlich sonstiger Risiken, die für den Auftraggeber relevant sind, so hat er solche unverzüglich der vom Unternehmen benannten zuständigen Stelle für Informationssicherheit zu melden (per Mail an incidents@mgm-tp.com), bzw. sofern eine solche Stelle nicht benannt oder nicht bekannt ist, hilfsweise beim Geschäftsführer. Die vorstehend erwähnten Mitteilungen oder Meldungen sind üblicherweise unter Verwendung dafür vorgesehener technischer Systeme (z.B. per Ticketsystem, Telefon, Mail) abzugeben.
7. Auftragnehmer und Auftraggeber verpflichten sich zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es sind dem Auftragnehmer die wesentlichen Grundsätze der DS-GVO wie Datensparsamkeit, Zweckbindung, Verhältnismäßigkeit und der Schutz besonderer personenbeziehbarer Daten bekannt und insbesondere, dass es untersagt ist, geschützte personenbeziehbare Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu speichern, zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
8. Die Bestimmungen zur Strafbarkeit von Verstößen gegen die Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses und des Datenschutzes sind dem Vertragspartner ebenfalls bekannt.
9. Die Datenschutzerklärung des Auftraggebers ist unter https://mgm-tp.com/datenschutzerklaerung/
10. Soweit es sich die der Leistung des Auftragnehmers um Tätigkeiten handelt, die als Verarbeitung im Auftrag gemäß DS-GVO angesehen werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, eine entsprechende Vereinbarung gemäß Art. 28 DS-GVO abzuschließen.
11. Die Verpflichtung auf Geheimhaltung, Informationssicherheit und Datenschutz gilt auch nach Beendigung der Vertragsdauer fort.
12. Die Verpflichtungen gemäß Absatz 1 bis 11 wird der Auftragnehmer ebenfalls seinen Mitarbeitern und von ihm eingeschalteten Subunternehmern auferlegen.
13. Dem Auftragnehmer ist bewusst, dass Nichtbefolgung oder eine Verletzung seiner Pflichten hinsichtlich Geheimhaltung, und Datenschutz und Informationssicherheit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, die zu einer fristlosen Kündigung bzw. Stornierung des Auftrags führen und Schadenersatz begründen kann.

§ 8 Non-Disclosure-Vereinbarung
1. Die im oder über das Projekt erlangten Kenntnisse und Daten werden ausschließlich zur Erreichung der Projektziele eingesetzt, Daten verbleiben auf den Systemen des Auftraggebers, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde. Auch wenn eine solche Vereinbarung getroffen wurde, werden die Daten nach Ende des Auftrags vollständig von den Systemen des Auftragnehmers entfernt. Datensicherungsmaßnahmen sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass unbefugte Dritte keine Zugänge zu den Daten erlangen können. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

§ 9 Abnahme
Soweit es sich bei den im Rahmen der Bestellung vereinbarten Leistungen um Werkleistungen handelt, unterliegt das Werk nach Fertigstellung einer Abnahme. Für diesen Fall gilt:
1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung von Leistungen jeweils schriftlich anzuzeigen und das Arbeitsergebnis zu übergeben.
2. Die Erklärung der Abnahme erfolgt immer schriftlich. Sie kann nicht durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers wie geleistete Zahlungen oder Nutzung der von dem Auftragnehmer erbrachten Leistung ersetzt werden.
3. Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Bestimmungen des mit dem jeweiligen Kunden bestehenden Vereinbarungen über die Abnahme zur Kenntnis bringt, gelten die darin beschriebenen Vereinbarungen abweichend von der vorstehenden Ziff. 2 auch zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer.

§ 10 Gewährleistung
1. Soweit es sich bei den in einer Bestellung vereinbarten Leistungen um Werkleistungen handelt, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Im Übrigen gelten für die Gewährleistung die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Sofern die Abnahme des Leistungsergebnisses durch den Auftraggeber nicht zeitgleich mit der Abnahme durch den jeweiligen Kunden des Auftraggebers erfolgt, verlängert sich die Gewährleistung bis zu einem Zeitpunkt, der 12 Monate nach Abnahme des Leistungsergebnisses durch den Kunden des Auftraggebers liegt, maximal jedoch 36 Monate nach Abnahme durch den Auftraggeber.
3. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen frei von Rechten Dritter sind und dass sie ausschließlich für den Auftraggeber erbracht werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung seiner Aufgaben urheberrechtlich geschützte Werke Dritter weder direkt noch in bearbeiteter Form zu benutzen.
4. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber und deren jeweiligen Kunden von etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus einem Verstoß gegen diese Verpflichtung hervorgehen, frei. Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich gegenseitig zur sofortigen Unterrichtung über jegliche Anspruchsbehauptungen Dritter aus der Verletzung deren Rechte. Der Auftragnehmer verpflichtet sich darüber hinaus, dem Auftraggeber und seinen Kunden einen derartigen Ersatz für die die Rechte verletzenden Arbeitsergebnisse zu stellen oder diese so zu ändern, dass sie nicht länger die Rechte Dritter verletzten oder dem Auftraggeber das Recht zu verschaffen, die Arbeitsergebnisse in der Form, die Anlass zu Einwendungen Dritter gab, weiter zu nutzen.

§ 11 Änderungsverfahren
1. Soweit es sich bei den in einer Bestellung vereinbarten Leistungen um Werkleistungen handelt, gilt: Solange der Auftragnehmer das Leistungsergebnis nicht vollständig erbracht hat, kann der Auftraggeber jederzeit Änderungen verlangen. Der Auftragnehmer hat die Änderungen zu berücksichtigen, es sei denn, dies ist ihm im Rahmen seiner betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar.
2. Soweit die Durchführung der Änderung Auswirkungen auf das bestellte Leistungsgefüge (u. a. Mindest- und Höchstbetrag der Vergütung; Fristen; Abnahmemodalitäten) hat, werden die Parteien unverzüglich eine Anpassung der Bestellung in Textform oder schriftlich vornehmen. Unerhebliche Auswirkungen bleiben außer Betracht. Soweit bereits die Prüfung des Änderungsverlangens einen nicht unerheblichen Aufwand darstellt, werden die Parteien auf Verlangen des Auftragnehmers einen gesonderten Prüfungsauftrag abschließen, der die Vergütung sowie den Fertigstellungstermin der Prüfungsergebnisse inklusive deren Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge regelt.
3. Der Auftraggeber kann verlangen, dass der Auftragnehmer die Arbeiten oder Teilarbeiten am Leistungsergebnis bis zu der Entscheidung über die Durchführung der Änderungen unterbricht. Auf Verlangen des Auftragnehmers sind die vertraglichen Termine und Fristen zur Erbringung des Leistungsergebnisses entsprechend den Stillstands Zeiten anzupassen.
4. Falls der Auftragnehmer innerhalb von 10 Tagen ab Zugang des Änderungsverlangens weder schriftlich darlegt, inwieweit es unzumutbar ist, die Änderungen durchzuführen, noch schriftlich die Erteilung eines Prüfungsauftrages verlangt, noch die aus seiner Sicht erforderlichen Anpassungen der vertraglichen Regelungen geltend macht, wird er die geänderte Leistung im Rahmen der vorhandenen Regelungen durchführen.
5. Kommt eine Anpassung der Vereinbarungen nicht innerhalb von vier Wochen zustande, nachdem der Auftraggeber das Erfordernis einer Anpassung geltend gemacht hat, so werden die Arbeiten ohne Berücksichtigung des Änderungsverlangens weitergeführt, falls der Auftraggeber die Bestellung nicht storniert.

§ 12 Kundenschutz
1. Für die Dauer von sechs Monaten nach Leistungserbringung laut den in der Bestellung vereinbarten Terminen bzw. ab dem Zeitpunkt der vorzeitigen Stornierung der Bestellung darf der Auftragnehmer
(i) keine Aufträge von Kunden des Auftraggebers, für die der Auftragnehmer im Rahmen seiner Auftragserfüllung für den Auftraggeber tätig war, übernehmen; weder in selbstständiger Funktion noch als Partner oder Mitarbeiter eines anderen Unternehmens. Der Kunde wird in der Bestellung benannt; sind dort Unternehmensteile oder Abteilungen benannt, beschränkt sich der Kundenschutz auf diese Bereiche des Kunden.
(ii) mit keinem anderen Unternehmen zusammenarbeiten, das einen Kunden des Auftraggebers übernommen hat, für den der Auftragnehmer im Rahmen seiner Auftragserfüllung für den Auftraggeber tätig war.
(iii) keinen Mitarbeiter oder anderen Auftragnehmer des Auftraggebers abwerben oder beschäftigen oder mit einem Unternehmen zusammenarbeiten, dass derartige Mitarbeiter abwirbt oder beschäftigt, oder
(iv) sich an einem solchen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligen.
2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Abs.1 (i), (ii) ist der Auftragnehmer verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 15% der ihm aus dem unzulässig übernommenen Auftrag zufließenden Einnahmen an den Auftraggeber abzuführen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Abs. 1 (iii), (iv) und Abs. 2 hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von € 20.000,00 an den Auftraggeber zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches bleibt vorbehalten.
3. Eine Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Regelungen vor Abschluss der Leistungserbringung laut den in der Bestellung vereinbarten Terminen stellt einen Grund zur sofortigen Stornierung der Bestellung dar.

§ 13 Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Auf Verlangen des Auftraggebers weist er das Bestehen einer angemessenen Versicherung nach.

§ 14 Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften
1. Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber für die von ihm als eingesetzten Mitarbeiter sämtliche sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Verpflichtungen einzuhalten.
2. Der Auftragnehmer versichert dem Auftraggeber für die von ihm als Arbeitnehmer eingesetzten Mitarbeiter die Vorschriften des Mindestlohngesetzes (MiLoG) sowie für Ansprüche auf Mindestentgelt nach einer Mindestlohnverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) einzuhalten.
3. Soweit der Auftraggeber wegen Verstoßes des Auftragnehmers gegen die Vorschriften des MiLoG oder des AentG seiner Mitarbeiter haftbar gemacht wird, stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.

§ 15 Stornierung
1. Dem Auftragnehmer ist bekannt, dass die jeweilige Bestellung vom Bestand des Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dessen Kunden abhängt. Aus diesem Grund räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Recht ein, die jeweilige Bestellung mit einer Frist von 7 Tagen stornieren zu können, sofern zwischen dem Auftraggeber und dessen Kunden kein wirksames Vertragsverhältnis über das zugrundeliegende Projekt zustande kommt oder ein bereits laufendes Projekt – aus welchem Grund auch immer – abgebrochen wird.
2. Im Falle einer Stornierung hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. Ein Anspruch auf entgangenen Gewinn besteht nicht.
3. Im Übrigen ist der Auftraggeber berechtigt, die jeweilige Bestellung mit einer Frist von 2 Wochen zu stornieren.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bis zum Wirksamwerden der Stornierung seine Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen und eine Übergabe und Dokumentation der erbrachten Leistungen durchzuführen.

§ 16 Schlussbestimmungen
1. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – München.
3. Erfüllungsort ist München, soweit nicht anders vereinbart.